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§ 1
Der Reit- und Fahrverein Liedberg e.V. mit Sitz in 41352 Korschenbroich (Liedberg) Kreis Neuss, erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereines ist:


Die Förderung des Sports, im speziellen Falle des hier erwähnten Vereins, die Pflege, Förderung und den Ausbau des Reit- und Fahrsports, in jeder Weise, Förderung der Jugend des Vereins, Durchführung von Schulungen und Pferdeleistungsprüfungen gemäß LPO und den jeweiligen Bestimmungen des Landesverbandes in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

 

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Reit- und Fahrvereines Rheinland e.V.,
Endenicher Allee 16, Bonn der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Reitsports zu verwenden hat.


§ 6
Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr hat am 01. Januar 1967 begonnen und endet am 31. Dezember 1967.

 

§ 7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8
Der Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schriftführer
5. dem Schatzmeister
6. dem Jugendwart
7. dem Freizeitwart
8. dem Sportwart

 

Durch den Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder des Vorstandes gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein alleine vertreten. Gleiches gilt für den Geschäftsführer. Bei grober Pflichtvergessenheit können Vorstandsmitglieder ihres Amtes durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder enthoben werden.

 

§ 9
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre durch Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Vorstandsmitglieder haben ihren Rücktritt schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

 

§ 10
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftwechsel des Vereins nach Weisungen und in Übereinstimmung mit dem Vorstand. Er hat über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind durch den ersten Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen. Kleine Geschäfte des täglichen Lebens darf der Vorsitzende oder der Geschäftsführer für den Verein bis zu 100,00 Euro verfügen. Der Schatzmeister (Kassierer) ist für den Geldverkehr und die Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere die Beiträge einzuziehen und die Kassenbücher zu führen. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Jahreshauptversammlung jeweils zwei Kassenprüfer gewählt.

 

§ 11
Der Verein unterscheidet als Mitglieder:

1. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder
3. Passive Mitglieder

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für alle anderen Mitglieder wird die Höhe des Jahresbeitrags jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 12
Grundsätzlich kann jeder Mitglied des Reit- und Fahrvereins Liedberg e.V. werden. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen die Generalversammlung. Alle Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der Jahrehauptversammlung festgelegt wird.

 

§ 13
Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 14
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Mitglieder sind in keiner Weise am Vereinsvermögen beteiligt. Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins wird das Vermögen der übergeordneten Instanz zugesprochen. Sollte ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, so kann der Vorstand dieses Mitglied nach vorheriger Verwarnung durch Mehrheitsbeschluss sofort ausschließen.
Mitglieder, die aus dem Verein austreten oder aus dem Verein ausgeschlossen werden, haben an den Verein und dessen Vermögen keinerlei geldliche oder vermögensrechtliche Ansprüche irgendwelcher Art.

 

§ 15
Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand geordnet. Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

 

§ 16
Alljährlich hat eine Jahreshauptversammlung für alle Mitglieder stattzufinden, in der Anträge und Wünsche von den Mitgliedern dem Vorstand vorgetragen werden können. Der Vorstand hat den Mitgliedern einen Geschäftbericht und Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Im Anschluss an den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfung beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Bei Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können zur Vertretung und Ausübung des Stimmrechts in der Jahreshauptversammlung einem anderen Mitglied Vollmacht erteilen.

 

§ 17
Zu allen Mitgliederversammlungen gem. § 15 und § 16 werden schriftliche Einladungen an alle Mitglieder versandt. Diese Einladungen beinhalten Datum, Uhrzeit und Tagesordnung der vorgesehenen Versammlung.

 

§ 18
Gesellige und sportliche Veranstaltungen (innerhalb des Vereins) finden je nach Bedarf statt und werden von den hierzu gewählten Ausschüssen festgesetzt, bearbeitet und geleitet.

 

§ 19
Satzungsänderungen können nur durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ergänzungen, die den sachlichen Inhalt der Satzung nicht verändern, können vom Vorstand nach vorheriger Beauftragung durch die Mitglieder durchgeführt werden.

 

§ 20
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind.

 

§ 21
Ü ber die Auflösung des Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 22
Diese Satzung tritt am 01.10.1967 in Kraft.
Die neue ergänzende Satzung tritt am 01.04.1979 in Kraft.
Die ergänzende Satzung tritt am 12.03.1994 in Kraft.